Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernmeldegesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 908/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 36Artikel eins, Paragraph 36
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
VI. Abschnittrömisch sechs. Abschnitt
BEHÖRDEN
Fernmeldebehörden
§ 36. Fernmeldebehörden sind der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr als oberste Fernmeldebehörde sowie die ihm unterstehenden Fernmeldebüros und das Zulassungsbüro. Paragraph 36, Fernmeldebehörden sind der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr als oberste Fernmeldebehörde sowie die ihm unterstehenden Fernmeldebüros und das Zulassungsbüro.
Dokumentnummer
NOR12153615
Alte Dokumentnummer
N9199318298L